Normen

Normen und gesetzliche Vorgaben

Die Grundlage für die Einrichtung von Sicherheitsleitsystemen ist die Gefährdungsbeurteilung (gemäß § 6 ArbSchG). Durch deren Anwendung werden Gefährdungen ermittelt und bewertet, sodass anschließend geeignete Schutzmaßnahmen eingeleitet werden können. Bei der Anwendung von lang nachleuchtenden Sicherheitsleitsystemen gilt es einige Bedingungen zu berücksichtigen:

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
    • A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung)
    • A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan)
    • A3.4/3 (Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme)
  • DIN 67510 (Langnachleuchtende Pigmente und Produkte, Teil 2 u. 3)

Nachfolgend haben wir einige Auszüge der normativen Vorgaben zitiert. Die vollständigen technischen Regeln für Arbeitsstätten und die detaillierte DIN 67510 können Sie beim Beuth Verlag bestellen oder kostenlos unter http://www.baua.de einsehen.

Die ASR A1.3 besagt u. a., dass die Fluchtwege mit Kennzeichen aus lang nachleuchtenden Materialien ausgestattet werden müssen, wenn keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist.

Die ASR A2.3 wird in Punkt 7 in Bezug auf die Sicherheitsleitsysteme konkreter: Ein Sicherheitsleitsystem muss vorhanden sein, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt, beispielsweise:

  • in großen zusammenhängenden Gebäudekomplexen,
  • in großen mehrgeschossigen Gebäuden,
  • bei hohem Anteil ortsunkundiger Personen,
  • bei hohem Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Der Arbeitgeber muss die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen berücksichtigen, dazu gehören auch Betriebsfremde
(gemäß ArbSchG § 10, Abs. 1).

Gemäß ASR A3.4/3 sind Arbeitgeber aufgefordert, ein bodennahes lang nachleuchtendes Sicherheitsleitsystem mit einer Kennzeichnung des Fluchtweges als Schutzmaßnahme einzurichten, wenn:
Eine Gefährdung durch Verrauchung nicht sicher ausgeschlossen werden kann!

Damit das Leitsystem im Brand- bzw. bei Stromausfall gut sichtbar
ist, regelt die ASR 3.4/3 die Anforderungen an die Leuchtdichte der nachleuchtenden Materialien. Die „langnachleuchtenden Sicherheitsleitsysteme sind so zu bemessen und einzurichten, dass die
Leuchtdichte […], gemessen am Einsatzort, nach 10 min nicht weniger als 80 mcd/m² (Millicandela/m²) und nach 60 min nicht weniger als 12 mcd/m² beträgt.“ In Ergänzung zur ASR A3.4/3 sind in der DIN 67510 (Teil 3) weitere Vorgaben festgelegt, die bei der Kennzeichnung und Markierung von z. B. Fluchtwegen durch lang nachleuchtende Produkte in einem Sicherheitsleitsystem zu berücksichtigen sind. So darf z. B. die Oberkante der Leitmarkierungen an Wänden nicht höher als maximal 40 cm über dem Fußboden angebracht werden. Damit die lang nachleuchtenden Materialien mit den korrekten Leuchtdichten eingesetzt werden, sind in der DIN 67510 (Teil 2) wichtige Standards festgehalten, die der Messung von lichttechnischen Werten am Ort der Anwendung dienen.